Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen

Geltung der Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, so weit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

Art und Umfang der Leistung

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, so weit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, so weit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Der Anbieter behält sich an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne seine Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht noch vervielfältigt werden, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Die für eine technische Entwurfsausarbeitung entstandenen Kosten sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die Anlage mit nichtaggressiven Medien (Wasser, Luft usw.) betrieben wird. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) — so weit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt — sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch vom Auftragnehmer ausgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholte Montagen erforderlich werden.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

5. Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen, wobei ihm der Auftragnehmer behilflich ist. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

Preise und Zahlung

6. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, bei ununterbrochener Montage und hieran anschließender Inbetriebsetzung.

7. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Bei Abrechnung nach Aufmaß sind zu den aufgemessenen Rohrleitungen 10°/o für Verschnitt hinzuzurechnen.

8. Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird, auf Grund eines Aufmaßes zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisen abgerechnet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltenden Satz berechnet.

9. Bei im Angebot nicht enthaltenen Arbeiten werden die Materialien nach Aufmaß bzw. Anfall mit einem angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn berechnet. DieMontage wird nach tatsächlichem Anfall an Arbeitszeit zu den z. Z. der Ausführung geltenden Stundenlohnsätzen einschließlich Lohnnebenkosten berechnet.

10. Die Zahlungen sind zu leisten in bar ohne jeden Abzug wie folgt: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichsten Materialien, spätestens jedoch bei Montagebeginn, der Restbetrag bis zu 90 % der Auftragssumme, wenn der Auftragnehmer die Voraussetzungen für eine probeweise Inbetriebsetzung der Anlage geschaffen hat, die Schlusszahlung unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung.

11. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen mit 3,5 % über Bundesbankdiskont, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Etwaige Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers.

12. Gegenansprüche, insbesondere aus Gewährleistung, berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung.

Eigentumsvorbehalt

13. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. So weit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lauten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

Montage und Ausführungsfrist

14. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Ziffer 5 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden.

15. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen, Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

16. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Es ist Sache des Auftraggebers, auch bei ungünstiger Witterung die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Abnahme und Gefahrübergang

17. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers die Anlage oder Te4le davon in Obhut übergeben wurden (z. B. bauseitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung).

18. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise In Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

19. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung

20. Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung wird in der Weise Gewähr geleistet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung zu beseitigen. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen.

21. Ansprüche auf Beseitigung von nachgewiesenen Mängeln an der Anlage verjähren in einem Jahr, für maschinell bewegte Teile der Anlage (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Abnahme der Anlage.

22. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von ‘Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

23. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn er auf zu befürchtende Mängel hingewiesen hat. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlage, Anwendung aggressiver Stoffe, unsachgemäl3er Bedienung oder Wartung, ferner Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse, durch natürliche Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen und Keilriemenspannungen entstehen, sowie Frostund Wasserschäden.

Haftung

24. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers — gleich aus welchem Rechtsgrund —‚ insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind. sind ausgeschlossen. So weit der Auftragnehmer dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung.

Gerichtsstand

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Ergänzende Bestimmungen

26. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/B, DIN 1961 sowie die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB/C